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Das Gesetz zur Änderung des Wettbewerbsgesetzes (Amtsblatt 41/2021) wurde am 9. April 2021 verabschiedet und trat am 24. April 2021 in Kraft.

Diese Änderungen bringen den Wortlaut des Wettbewerbsgesetzes in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und setzen die Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 um, welche die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ermächtigen, wirksamere Durchsetzungsbehörden zu sein um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten (ABl. L 11, 14.1.2019) (die sogenannte ECN + Richtlinie), mit der die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sichergestellt werden soll, sowie angemessene Ressourcen für die Ausübung von Befugnissen, Mindestbefugnisse und die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern und täglichen Bußgeldern für festgestellte Verstöße, und dies alles im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Wettbewerbsrechts in der Europäischen Union zu gewährleisten.

Durch die Verabschiedung der Änderungen wurde das kroatische Recht zum Schutz des Marktwettbewerbs vollständig mit dem der EU harmonisiert. Die Änderungen sichern, unter anderem:

  • die Einführung einer Verpflichtung für die zuständigen Behörden, die allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts und die EU-Grundrechtecharta in Verfahren zum Schutz des Wettbewerbs einzuhalten;
  • die Gewährleistung eines höheren Maßes an Unabhängigkeit der Agentur zum Schutz des Marktwettbewerbs (AZTN) durch Festlegung ihrer Position als allgemeine nationale Regulierungsbehörde für den Wettbewerb mit angemessenem Rechtsstatus, Unabhängigkeit, Struktur und Ressourcen, wodurch institutionelle, finanzielle und operative Ziele erreicht werden und operative Unabhängigkeit der AZTN;
  • dass bestimmte Begriffe definiert sind (so wie „Vorsatz“, „Fahrlässigkeit“, „Geheimkartell“ und „Bußgeldprogramm“);
  • die Einführung neuer Befugnisse der AZTN (z. B. das Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern und täglichen Bußgeldern sowie von Maßnahmen zur Unternehmensüberwachung und strukturellen Maßnahmen);
  • die Festlegung, dass vorübergehende Maßnahmen der AZTN in der Regel nicht länger als zwölf Monate dauern dürfen;
  • die Festlegung, dass die Ansprüche der AZTN gegen Unternehmer und andere Personen verhältnismäßig sein müssen und die Parteien nicht zwingen dürfen, den Verstoß zuzugeben;
  • die Befugnis der AZTN einführen, die Initiative zur Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen abzulehnen, wenn sie dies nicht als vorrangig in ihrer Arbeit ansieht und die AZTN feststellt, dass dies keine wesentliche Verzerrung des Wettbewerbs darstellt;
  • die Einführung neuer Instrumente der AZTN, wie obligatorische Befragungen, tägliche Bußgelder, einzigartige Instrumente und Regelungen bei Kartellidentifizierungsverfahren
  • die Ausarbeitung des AZTN-Instruments, Einblick in die Aussagen der Büßer und Vorschläge zur Beilegung;
  • die Bedingungen für die Befreiung des Personals des Unternehmers von Geldstrafen und die Einstellung zu Strafverfahren festlegen;
  • die AZTN daran hindern, eine Entscheidung zu treffen, mit der festgestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, sondern nur die Möglichkeit zu belassen, eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zu treffen; und
  • das Institut für Obsoleszenz zu erarbeiten.

Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Einführung von Änderungen, anstatt durch eine Erneuerung des gesamten Wettbewerbsrecht vermieden, dass es in der Zeit vor Inkrafttreten eines möglichen neuen Gesetzes keine Rechtsgrundlage für die Einleitung und Durchführung von Verfahren gegen Unternehmen gibt, die den Wettbewerb stark verfälschen.

Dino Simonoski Bukovski