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Am 24. April 2021 trat das Gesetz zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (Amtsblatt 41/2021) in Kraft.

Neben der Annahme und Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens im Bereich der Energieeffizienz im Rechtssystem der Republik Kroatien betrifft die wichtigste Änderung dieses Gesetzes die Berechnung der erforderlichen Mehrheit der Miteigentümer, um Entscheidungen zu treffen über Energieeffizienzverträge für Mehrfamilienhäuser. Während die Bevölkerung der Republik Kroatien mit dem Konzept der Energiesanierung bereits gut vertraut ist, ist der Vertrag über die Energieeffizienz der Öffentlichkeit weniger bekannt. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen dem Nutzer von Energiedienstleistungen (z. B. Miteigentümer eines Wohnhauses) und dem Energiedienstleister, der den Nutzer verpflichtet, in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren, mit denen bestimmte garantierte Energieeinsparungen erzielt werden, und der Nutzer verpflichtet sich zur Zahlung einer Gebühr, welche nach dem vereinbarten Geldwert der Energieeinsparungen, die während der Dauer des Vertragsverhältnisses realisiert werden, bestimmt wird.

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Energieeffizienzgesetzes (Amtsblatt 127/2014, 116/2018, 25/2020, 32/2021), welcher bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Energieeffizienzgesetzes (Amtsblatt 41/2021) galt, wurden Entscheidungen über den Abschluss von Energieeffizienzverträgen für Mehrfamilienhäuser und Verträge über Energiesanierungsarbeiten für Mehrfamilienhäuser mit der Mehrheit der Miteigentümer des Gebäudes getroffen, welche anhand der Miteigentumsteile und der Anzahl der Miteigentümer der Immobilie berechnet wurde.

Angesichts des vage definierten Kriteriums für die Berechnung von mehr als der Hälfte der Miteigentümer des Gebäudes, bzw. dass mehr als die Hälfte kumulativ nach Miteigentum und Anzahl der Miteigentümer der Immobilie berechnet wird, stellt sich in der Praxis die Frage nach der Verständlichkeit und Durchführbarkeit einer solchen Methode zur Berechnung von mehr als der Hälfte und der Widersprüchlichkeit einer so bestimmten Errechnungsweise der Mehrheit der Miteigentümer. Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien entschied in der Rechtssache UI-663/2020 über die Beurteilung der Konformität der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Energieeffizienzgesetzes (Amtsblatt 127/2014, 116/2018, 25/2020) mit der Verfassung der Republik Kroatien und beschloss, sie aufgrund ihres Widerspruchs zur Verfassung der Republik Kroatien aufzuheben, wobei festgelegt wurde, dass sie am 15. September 2021 nicht mehr gültig sind.

Vor Ablauf der vom Verfassungsgericht der Republik Kroatien gesetzten Frist hat der Gesetzgeber die Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 des Energieeffizienzgesetzes mit der Erlassung des Gesetzes über Änderungen der Energieeffizienz (Amtsblatt 41/2021) geändert, und zwar auf die Art und Weise, dass Entscheidungen über den Abschluss von Verträgen über die Energieeffizienz von Mehrfamilienhäusern und Verträge über die Durchführung von Energiesanierungsarbeiten für Mehrfamilienhäuser von einer einfachen Mehrheit der Miteigentümer des Gebäudes getroffen werden, welche ausschließlich durch Miteigentumsteile errechnet wird, wodurch die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen beseitigt wurde.

Daher wird ab dem 24. April 2021, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über Änderungen des Energieeffizienzgesetzes (Amtsblatt 41/2021), als mehr als die Hälfte einer Mehrheit der Miteigentümer des Gebäudes, die zur Entscheidungstreffung und zum Abschluss von Energieeffizienzverträgen über die Durchführung von Energiesanierungsarbeiten für Mehrfamilienhäuser notwendig ist, ausschließlich nach Miteigentumsteilen und nicht mehr zusätzlich nach der Anzahl der Miteigentümer der Immobilie berechnet.

Filip Dmitrašinović