Änderungen des Insolvenzgesetzes traten am 31. März 2022 in Kraft. Die Änderungen bringen die innerstaatliche Gesetzgebung in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Rahmen für die präventive Restrukturierung, Schulden Erleichterungen und Verbote sowie Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Verfahren im Zusammenhang mit Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie).
Die Änderungen erstrecken sich über das gesamte Insolvenzgesetz, und einige der wichtigsten finden Sie nachfolgend.
1. Vorinsolvenzverfahren
1.1. Eröffnung des Vorinsolvenzverfahrens und Bestellung eines Beauftragten
Nunmehr ist nur noch der Schuldner berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung eines Vorinsolvenzverfahrens zu stellen, und aus der bisherigen Möglichkeit der gerichtlichen Bestellung eines Beauftragten wurde eine Pflicht.
1.2. Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan darf ausschließlich vom Schuldner eingereicht werden.
Neben der Vorlagebefugnis gab es Änderungen beim Inhalt des Restrukturierungsplanvorschlags, der Frist für die Einreichung des Plans bei Gericht (21 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung über festgestellte und bestrittene Forderungen) und dem Abstimmungsverfahren (Gläubiger gelten als für den Plan gestimmt, wenn sie bis zum Beginn der Abstimmungsverhandlung kein Abstimmungsformular einreichen).
Nachdem der Plan von den Gläubigern akzeptiert wurde, ist es Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob der Plan genehmigt wird. Die Änderungen listen abschließend die Fälle auf, in denen das Gericht befugt ist, diese Bescheinigung zu versagen – etwa wenn der Schuldner zahlungsfähig ist und keine Zahlungsunfähigkeit droht.
1.3. Rolle des Gerichts, Dauer und Aussetzung des Vorinsolvenzverfahrens
Das Gericht ist nicht mehr zuständig für die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die als festgestellt gelten, wenn sie nicht fristgerecht vom Schuldner, Treuhänder oder Gläubiger bestritten werden, sondern leitet die Prüfungsverhandlung.
Statt bisher 300 Tage wurde die Dauer des Vorinsolvenzverfahrens auf 120 Tage verkürzt. Ausnahmsweise kann sie um weitere 180 Tage verlängert werden (auf Vorschlag des Gläubigers, Treuhänders oder Schuldners).
1.4. Folgen und Abshluss des Vorinsolvenzverfahrens
Regelungen zu Ansprüchen und Rechten, die nicht von Vorinsolvenzverfahren betroffen sind, wie beispielsweise Unterhaltsansprüche aus familiären Verhältnissen, Elternschaft, Ehe oder Verschwägerten, wurden neu definiert.
Unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans erlässt das Gericht einen Beschluss über die Beendigung des Vorinsolvenzverfahrens, über den das Gericht den Schuldner und den Beauftragten vorab informiert.
2. Insolvenzverfahren
2.1. Insolvenzverwalter
Durch die Änderungen wurde eine Liste von Insolvenzverwaltern für den Zuständigkeitsbereich jedes Gerichts wieder eingeführt, die vom Justizministerium festgelegt wird. Ebenfalls eingeführt wurde die „Liste der hochqualifizierten Insolvenzverwalter“ sowie weitere Aufnahmebedingungen (Qualifikation, fachliche Kenntnisse und bisherige Leistungen).
Voraussetzungen für die Streichung aus der Liste der Insolvenzverwalter, Berufsprüfung, Aus- und Weiterbildung werden näher geregelt und die Aufsicht über die Arbeit, das Verhalten und die ethischen Grundsätze, die Insolvenzverwalter einhalten müssen, zusätzlich vorgeschrieben.
Auch die Pflichten des Insolvenzverwalters wurden geändert (vor allem im Hinblick auf die Vorarbeiten in der Kommunikation mit der FINA). In Bezug auf die Abberufung eines Insolvenzverwalters ist das Gericht nunmehr befugt, einen Insolvenzverwalter, der seine Aufgaben nicht erfolgreich erfüllt oder aus anderen wichtigen Gründen von Amts wegen (oder auf Vorschlag des Vorstands oder der Gläubigerversammlung) abzuberufen.
2.2. Verband der Insolvenzverwalter
Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit, eine Insolvenzverwaltergesellschaft zu gründen. Die Bestimmungen des Insolvenzgesetzes regeln nämlich genau, wer und unter welchen Bedingungen eine Gesellschaft von Insolvenzverwaltern gründen darf und welche Arten solcher Gesellschaften gegründet werden dürfen. So können nun zwei oder mehr Insolvenzverwalter eine Kanzlei mit dem Status einer juristischen Person gründen, entweder als j.t.d. oder als d.o.o. Wurde die Insolvenzverwaltergesellschaft als d.o.o. gegründet, so müssen auch dann mindestens zwei Insolvenzverwalter gründen , wobei der Mindestbetrag des Stammkapitals 200.000,00 HRK beträgt.
2.3. Insolvenzplan
Der Insolvenzplan kann nun vom Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht werden, und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben der Insolvenzverwalter und der einzelne Schuldner das Recht, den Insolvenzplan beim Gericht einzureichen.
Bei der Einstufung von Gläubigern wird Gläubigern mit geringfügigen Forderungen das Recht eingeräumt, in eine besondere Gruppe eingeordnet zu werden. Ziel dieser Änderung ist eigentlich der Schutz gefährdeter Gläubigergruppen wie Kleinlieferanten.
Darüber hinaus haben die Änderungen des Insolvenzgesetzes die Gründe geändert, aus denen das Gericht den Insolvenzplan ablehnt, die im Insolvenzgesetz abschließend aufgeführt sind. Ebenso wurden die Regelungen zu erforderlichen Mehrheiten geändert. Somit gilt der Insolvenzplan nun als angenommen, wenn in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit der Gläubiger für den Plan gestimmt hat. Eine zusätzliche Bedingung ist, dass die Summe der Forderungen der Gläubiger, die für den Plan gestimmt haben, das Doppelte der Summe der Forderungen der Gläubiger übersteigt, die gegen den Insolvenzplan gestimmt haben.
2.4. Weitere wichtige Änderungen im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt (ein gerichtlicher Eröffnungs- und Aufhebungsbeschluss liegt vor), ist der Insolvenzverwalter von der Pflicht zur Vorlage der GFI- und zusätzlichen FINA-Daten befreit. Außerdem wurde er von der Verpflichtung zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung bei der zuständigen Finanzverwaltung befreit.
Die Entscheidung über die Eröffnung und den Abschluss des Insolvenzverfahrens muss auch den Arbeitnehmern des Schuldners zugestellt werden (um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer des Schuldners nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert werden).
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung aufgehoben, wonach die Schlussverhandlung spätestens anderthalb Jahre nach der Berichtsverhandlung bestimmt wird. Zudem sieht der Gesetzgeber im Hinblick auf die Betriebsfortführung keinen bestimmten Zeitraum mehr vor, bis zu dem das Unternehmen weitergeführt werden darf.
Dino Živković