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Mit dem ersten Tag des Jahres 2022 tritt eine Novelle des Schuldrechtsgesetzes in Kraft (Novelle). Der Grund für diese Gesetzesinitiative liegt in der Erforderlichkeit zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.

Der Hauptzweck der letztgenannten Richtlinie 199/44/EWG, wie auch jener der aktuellen Richtlinie (EU) 2019/771, war die Harmonisierung der Vorschriften über die Haftung des Verkäufers für Vertragswidrigkeiten bei Verbraucherkaufverträgen. Die Richtlinie 199/44/EWG ließ den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, strengere oder weniger strenge als die in der Richtlinie vorgesehen Bestimmungen beizubehalten. Dieser Ansatz hat zu einem unterschiedlichen Niveau des Verbraucherschutzes in den Mitgliedstaaten geführt, was sich als einschränkender Faktor für den grenzüberschreitenden Handel erwiesen hat. Daher sind von der Richtlinie (EU) 2019/771 abweichende Bestimmungen nur mehr dann zulässig, wenn die Richtlinie das vorsieht.

Obwohl sich die genannten Richtlinien nur auf Verbraucherkaufverträge beziehen, hat der kroatische Gesetzgeber bei ihrer Umsetzung in innerstaatliches Recht ihren Anwendungsbereich auf Nicht-Verbraucherverträge ausgeweitet, indem er sie in das Schuldrechtsgesetz aufgenommen hat, das gegenüber dem Verbraucherschutzgesetz eine lex generalis darstellt. Einige Bestimmungen sind dennoch nur auf Verbraucher oder Handelsverträge anwendbar.

Die Änderungen der Novelle betreffen die Artikel 399 bis 429 des Schuldrechtsgesetzes und umfassen damit die Sachmängelhaftung in ihrer Gesamtheit. Sie nehmen auf Folgendes Bezug.

  • Umfang der Haftung des Verkäufers – Es wird nun ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen sowohl für einvernehmlich- als auch für durch Realannahme abgeschlossene Verträge gelten. Sie gelten ebenso für Verträge über die Bereitstellung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, unabhängig davon, ob es sich um einen Kaufvertrag, einen Werkvertrag oder einen anderen Vertrag handelt. Obwohl Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, gilt dies nicht für Waren mit digitalen Elementen (zB Smartphone mit vorinstallierten Apps). Bei Waren mit digitalen Elementen handelt es sich um ein völlig neues, von der Novelle eingeführtes Konzept, für das der Gefahrübergang speziell geregelt wird. Der Gefahrübergang richtet sich danach, ob es sich um eine einmalige oder fortlaufende Bereitstellung von digitalen Inhalten/Dienstleistungen handelt. Auch bei Waren, die montiert oder installiert werden müssen, ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs besonders geregelt. Darüber hinaus wurde mit der Novelle auch die Frage der Beweislast bei zivilrechtlichen Verträgen, bei Verbraucherverträgen und insbesondere bei Verträgen über den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen und fortlaufender Bereitstellung von digitalen Inhalten/Dienstleistungen behandelt.
  • Der Begriff der Vertragswidrigkeit – Der geänderte Artikel 401 definiert den Begriff der Vertragswidrigkeit völlig neu. Demnach müssen Waren sowohl subjektiven (Artikel 401 Absatz 1 Ziffer 1-4; die Waren müssen den im Kaufvertrag festgelegten Anforderungen entsprechen) als auch objektiven Anforderungen (Artikel 401 Absatz 2 Ziffer 1-6; die Waren müssen den Anforderungen entsprechen, die der Verbraucher unter normalen Umständen vernünftigerweise erwarten kann) genügen, um vertragsmäßig zu sein. Es ist jedoch möglich, von den objektiven Anforderungen abzuweichen, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Waren von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht, und er bei Abschluss des Kaufvertrags dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat. In der Novelle wird auch die Versorgung mit notwendigen Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, als besondere objektive Voraussetzung für die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen festgelegt.
  • Rechte des Käufers – Die Rechte des Käufers im Falle der Vertragswidrigkeit sind inhaltlich unverändert geblieben, so dass der Käufer nach wie vor berechtigt ist, vom Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen, eine angemessene Preisminderung zu erhalten oder den Vertrag aufzulösen. Nach der Novelle kann der Käufer jedoch nicht mehr wahlweise Verbesserung/Austausch verlangen, sondern ist verpflichtet, zunächst Verbesserung/Austausch der Ware (d.h. die Erfüllung des Vertrages) zu verlangen, und kann erst danach alternativ den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Mit dieser bedeutenden Änderung hat der Gesetzgeber das Niveau des Verbraucherschutzes in Kroatien im Vergleich zur vorherigen Regelung sogar gesenkt. Der Käufer hat nach wie vor ein Recht auf Wiedergutmachung, neu ist jedoch, dass der Verkäufer, gegen den der Käufer auf dieser Grundlage Rechte geltend gemacht hat, dieselben Rechte auch gegen seinen Verkäufer geltend machen kann, wenn die Voraussetzungen für seine Haftung erfüllt sind.
  • Gewerbliche Garantie – Die bisherige Garantie für die Ordnungsmäßigkeit der Waren wurde durch den Begriff der gewerblichen Garantie ersetzt. Sie wird definiert als jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. Sind also die in der Garantieerklärung festgelegten Bedingungen für den Verbraucher weniger vorteilhaft als die in der entsprechenden Werbung festgelegten Bedingungen, so sind die in der Werbung festgelegten verbindlich.

Die Harmonisierung der Vorschriften über die Haftung für Vertragswidrigkeiten in der vom europäischen Gesetzgeber verfolgten Art und Weise wird zweifellos zur Angleichung des Verbraucherschutzniveaus in den Mitgliedstaaten beitragen und somit das Funktionieren des Binnenmarktes der Europäischen Union verbessern. Die Novelle ist eine dringend notwendige Modernisierung der bisherigen Regelung der Haftung für Vertragswidrigkeiten, die sich eher auf „klassische“ Güter als auf digitale bezog. Insofern handelt es sich um eine vollständige, umfassende und weitreichende Novelle, die für die Vertragsbeziehungen des täglichen Lebens von großer Bedeutung sein wird.

Martina Višnjić