Als Mitglied der Europäischen Union ist die Republik Kroatien verpflichtet, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt bis zum 3. Juli 2021 umzusetzen. Damit ist das neue Abfallwirtschaftsgesetz in das Gesetzgebungsverfahren eingetreten, welches gegenüber dem bisherigen Abfallwirtschaftsgesetz zusätzliche Anforderungen an das Inverkehrbringen von Einwegkunststoffprodukten, deren Kennzeichnung und Entsorgung stellt. Der Gesetzesvorschlag zur nachhaltigen Abfallwirtschaft befindet sich derzeit in der zweiten Lesung im kroatischen Parlament und soll daher in Kürze verabschiedet werden.
Eine Vielzahl von Produkten wie Filtertabakprodukte, Feuchttücher, Wattestäbchen, Besteck, Strohhalme, Lebensmittel- und Getränkebehälter, Gläser, Flaschen, Stöpsel, Deckel usw. gelten als Einwegkunststoffprodukte.
Die Republik Kroatien hat sich mit dem Gesetzentwurf über Einweg-Kunststoffartikel zum Einmalgebrauch bestimmte Ziele gesetzt. So ist eines der Ziele, dass alle ab 2025 in der Republik Kroatien auf den Markt gebrachten PET-Flaschen im Durchschnitt mindestens 25 % recycelten Kunststoff und ab 2030 mindestens 30 % recycelten Kunststoff enthalten. Die zulässige Zusammensetzung für einzelne Produkte wird durch eine Satzung näher geregelt, deren Verabschiedung noch aussteht.
Neben der Zusammensetzung der Einweg-Kunststoffartikel für den Einmalgebrauch sieht das neue Gesetz zusätzliche Kennzeichnungspflichten vor. Der Hersteller eines Produkts, das ein Einweg-Kunststoffprodukt in der Republik Kroatien in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine sichtbare, lesbare und unverwischbare Kennzeichnung trägt, die einen Hinweis an die Verbraucher enthalten muss über Abfallbewirtschaftung oder Möglichkeiten, wie die Entsorgung von Abfällen aus diesem Produkt gemäß der Abfallprioritätsreihenfolge vermieden werden kann, das Vorhandensein von Kunststoff im Produkt und die negativen Folgen der Entsorgung von Abfällen in die Umwelt oder einer anderen unsachgemäßen Entsorgung von diesem Produkt.
Einwegkunststoffprodukte, die der Vermarktungspflicht vom 3. Juli 2021 unterliegen, dürfen nach diesem Datum ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie bereits vor dem 3. Juli 2021 in der Republik Kroatien in Verkehr gebracht wurden (ausdrücklich eingetragen in den Geschäftsunterlagen der Hersteller) und können in der Republik Kroatien auch nach dem 3. Juli 2021 solange verkauft werden, bis der Vorrat reicht. Allerdings werden kennzeichnungspflichtige Produkte vom 3. Juli 2021, die bereits vor dem 3. Juli 2021 in der Republik Kroatien in Verkehr gebracht wurden nicht in anderen EU-Mitgliedstaaten verfügbar sein. Gleiches gilt für Produkte, deren Inverkehrbringen ab dem 3. Juli 2021 durch das neue Abfallgesetz verboten wird.
Obwohl das neue Gesetz noch nicht verabschiedet wurde, ist bereits jetzt klar, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen seine Vorschriften hohe Bußgelder vorgesehen hat. Daher raten wir Ihnen, Ihr Geschäft rechtzeitig auf die neuen Anforderungen an Einweg-Kunststoffprodukte abzustimmen.
Sunčica Šimić