Am 1. Juni 2022 traten Änderungen des Gesellschaftsgesetzes (GG) in Kraft, während im März dieses Jahres bestimmte Änderungen des Gerichtsregistergesetzes (GRG) in Kraft traten.
Die Änderungen des GG bringen die folgenden wesentlichen Neuerungen:
- Eine Zweigstelle kann aus der Ferne eingerichtet werden
Nachdem das GG die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) und einer einfachen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (j.d.o.o.) aus der Ferne (über elektronische Kommunikation) ermöglichte, führte das GG die Möglichkeit ein, Zweigstellen auf elektronischem Wege zu gründen.
- Es wurden Beschränkungen für die Ernennung von Prokuristen eingeführt
Nach dem 1. Juni 2022 kann zur Prokuristin oder zum Prokuristen nicht mehr bestellt werden, wer einen Grund (Hindernis) hat, aus dem er/sie nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden konnte, d.h. wegen dem die Person für ein Wirtschaftsdelikt verurteilt wurde oder ihr eine Sicherheitsmaßnahme auferlegt wurde, die es ihr untersagt, Tätigkeiten auszuüben, mit denen das jeweilige Unternehmen arbeitet.
- Möglichkeit zur Gründung von d.o.o. und j.d.o.o. aus der Ferne unter Beteiligung eines Notars.
Die letzten Änderungen des GG haben die Gründung von d.o.o. und j.d.o.o. aus der Ferne unter Beteiligung eines Notars ermöglicht. Zu diesem Zweck werden notarielle Urkunden in elektronischer Form erstellt, und der Notar kommuniziert mit den Aktionären der Gesellschaft, ihren Vertretern und den Organmitgliedern auf elektronischem Wege. Der Notar klärt sie über die Gesetzmäßigkeit des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftstätigkeit der Firma und der Bestellung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane auf und mahnt sie auf die Folgen beabsichtigter Rechtshandlungen und bestimmt deren wahren Willen.
- Die Möglichkeit der Einzahlung des Grundkapitals auf ein Sonderkonto eines Notars wurde eingeführt
Neben der Einzahlung des Stammkapitals auf das vorläufige Konto des Kreditinstituts ermöglicht die Neuregelung des GG die Einzahlung des Stammkapitals als Einlage auf ein bei einem Kreditinstitut eröffnetes Sonderkonto eines Notars. Diese Änderung erleichtert den Gesellschaftern die Gründung einer Gesellschaft, da sie zur Einzahlung des Gesellschaftskapitals nicht mehr zu einem Kreditinstitut gehen müssen, sondern dies direkt bei dem Notar beantragen können, bei dem sie die Gesellschaft gründen.
Aufgrund der Änderungen des GG war es notwendig, die entsprechenden Bestimmungen der GRG zu ändern, damit sie den Änderungen im GG folgen.
So regeln die neuen Bestimmungen detailliert die Art und Weise der elektronischen Kommunikation zwischen Registergericht, Notar und Parteien, und zusätzlich wurden mit dem GRG Bestimmungen eingeführt, die die Löschung aus dem Gerichtsregister ohne Liquidation von Amts wegen näher regeln. Für den Fall, dass es für den Eintragungspflichtigen innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Gericht ihm die Absicht mitgeteilt hat, den Eintragungsgegenstand aus dem Gerichtsregister zu löschen, nicht wahrscheinlich ist, dass er über Vermögen verfügt, löscht das Gericht den Eintragungsgegenstand aus dem Gerichtsregister, ohne ein Liquidationsverfahren durchzuführen.
Die Änderungen des GRG traten im März dieses Jahres in Kraft, mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen, die das START-System regeln, und Bestimmungen über die Form von Dokumenten für die Registrierung im Gerichtsregister, die am 1. August 2022 bzw. 1. August 2023 in Kraft treten.
Sebastian Krčmar