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Am 28. Mai 2022 tritt das neue Verbraucherschutzgesetz (Amtsblatt Nr. 19/2022, im Folgenden „Gesetz“) in Kraft. Anlass für diese Gesetzesinitiative ist die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/ EG und 2011 / 83 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union („EU-Richtlinie“) in die innerstaatliche Rechtsordnung. Der europäische Gesetzgeber will sich den Herausforderungen der modernen Zeit stellen und das Schutzsystem an die Konsumgewohnheiten des Durchschnittsbürgers anpassen, der sich insbesondere im Kontext der Covid-19-Pandemie zunehmend am Online-Kauf von Produkten oder Dienstleistungen orientiert. Andererseits sollen strengere Bußgelder Händler von der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften abschrecken und unter anderem das Schutzniveau der Verbraucher in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten harmonisieren.

Obwohl es sich um ein völlig neues Gesetz handelt, haben sich grundlegende Determinanten und Mechanismen des Verbraucherschutzes nicht wesentlich geändert. Der Gesetzgeber hat jedoch, gelehrt durch die bisherigen Erfahrungen, die Vorschriften ergänzt, aktualisiert und an neue Gegebenheiten angepasst, um angemessen auf Mängel der bisherigen Gesetzgebung bei deren Durchsetzung zu reagieren.

Schriftliche Beschwerde

Zusätzlich zu den derzeitigen Möglichkeiten, eine Beschwerde persönlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers, per Post und E-Mail einzureichen, wird dem Unternehmer das Recht (nicht die Pflicht) eingeräumt, dem Verbraucher zu ermöglichen, eine Beschwerde durch Online-Kommunikation einzureichen. Der Gewerbetreibende verpflichtet sich ausdrücklich, deutlich zu machen, ob er die Beschwerde als begründet anerkennt oder nicht, da Gewerbetreibende bisher häufig unzureichend auf die Beschwerde des Verbrauchers reagiert haben.

Preisnachlass

Bei jeder Form von Preisnachlass (Sonderverkauf, Schlussverkauf, Saisonrabatt, Verkauf von mangelhafter Ware usw.) ist der Händler neben des Ermäßigungspreises verpflichtet, den niedrigsten Preis anzugeben, den er während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung des neuen Preises angewandt hat. Beim Verkauf mangelhafter Ware ist der Unternehmer zusätzlich zur Angabe der mangelhaften Ware verpflichtet anzugeben, worin der Mangel besteht.

Unlautere Geschäftspraktiken

Als unlautere (irreführende) Geschäftspraxis gilt fortan unter anderem:

  • Inverkehrbringen von Waren auf dem Markt der Republik Kroatien mit der Behauptung, dass es sich um identische Waren auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten handelt, obwohl sie sich in Wirklichkeit in Zusammensetzung oder Eigenschaften unterscheiden, mit Beachtung der vorgeschriebenen Ausnahmen;
  • Versäumnis des Händlers, allgemeine Informationen über die Produktrangfolgeparameter bereitzustellen, die dem Verbraucher als Ergebnis einer Anfrage in Form eines Schlüsselworts, einer Phrase oder einer anderen Online-Anfrage angezeigt werden;
  • Fehlende Auflistung bezahlter Werbung oder Zahlungen für höhere Produktplatzierungen in den Suchergebnissen.
  • das Zitieren von Produktbewertungen von Verbrauchern, die das Produkt verwendet oder gekauft haben, ohne vorher zu überprüfen, ob diese Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;
  • das Einreichen falscher Kundenrezensionen oder -empfehlungen oder das Beauftragen einer anderen juristischen oder natürlichen Person, diese einzureichen, oder das falsche Darstellen von Kundenrezensionen oder sozialen Empfehlungen, um für ein Produkt zu werben;
  • Weiterverkauf von Eintrittskarten für verschiedene Veranstaltungen an Verbraucher (Konzerte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen), wenn die Händler sie automatisiert beschafft haben, um die Begrenzung der Anzahl von Eintrittskarten, die eine Person kaufen kann, zu umgehen.

Öffentliche Dienstleistungen für Verbraucher

Die Liste der öffentlichen Dienstleistungen wird durch die Dienstleistung des Parkens in öffentlichen Bereichen und Garagen ergänzt. Der Gesetzgeber hat die zulässigen Beschwerdewege – persönlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers, postalisch und per E-Mail – festgelegt und ausdrücklich die Pflicht des Unternehmers vorgeschrieben, in seiner Beschwerdestelle deutlich, gut sichtbar und leserlich über die zulässigen Beschwerdewege zu informieren – in den Geschäftsräumen und/oder auf der Website.

Abschluss von Außer-Haus- und Fernabsatzverträgen

Anbieter von Online-Marktplätzen sind verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, ob ein Dritter, der Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte anbietet, ein Gewerbetreibender ist oder nicht, und, falls kein Gewerbetreibender, den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Verbraucherschutzvorschriften nicht auf den Vertrag Anwendung finden.

Neben der Verpflichtung, Verbraucher über den Zweck der Veranstaltung und die Teilnahmebedingungen zu informieren, verpflichtet der Gesetzgeber den Gewerbetreibenden, eine solche Einladung auf Papier oder, mit seiner Zustimmung, auf einem anderen dauerhaften Medium, zuzustellen. Auch unaufgeforderte Hausbesuche beim Verbraucher sind ausdrücklich geregelt und können vom Gewerbetreibenden nun werktags von 8 bis 20 Uhr durchgeführt werden. wobei der Verbraucher das Recht hat, auf eine zusätzliche Besuchsfrist hinzuweisen.

Der Verbraucher hat das Recht, den Kaufvertrag ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erfüllung zu kündigen, wenn es offensichtlich ist, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen innerhalb dieser Frist nicht nachkommen kann.

Inspektions- und Ordnungswidrigkeitshaftung

Prüfer sind nun unter anderem ausdrücklich ermächtigt, Käufe mit geheimer Identität durchzuführen. Auch die Bandbreite der Bußgelder wurde erhöht und die Möglichkeit vorgesehen, bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen die Kollektivinteressen der Verbraucher Bußgelder in Prozent des Jahresgesamtumsatzes zu verhängen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber durch die Harmonisierung der Vorschriften der innerstaatlichen Rechtsordnung mit der europäischen Gesetzgebung das Verbraucherschutzniveau in Kroatien zweifellos angehoben hat. Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Verschiebung des Vollzugs des Gesetzes auf den 28. Mai 2022 allen Adressaten, insbesondere Gewerbetreibenden, eine gewisse Frist gelassen, um ihre Tätigkeit mit den neuen Pflichten in Einklang zu bringen.

Martina Višnjić